Förderrichtlinie des Vienna Meeting Fund 2025-2028
Die detaillierte Richtlinie finden Sie hier zum Download.
Die Richtlinie des Vienna Meeting Fund 2025-2028 dient als Leitfaden für Antragsteller und bieten eine transparente Übersicht über die Voraussetzungen und Bedingungen für eine Förderung. Sie enthält alle wichtigen Informationen zu förderfähigen Veranstaltungen, dem Antragsverfahren sowie den Kriterien für die Vergabe der Mittel. Ziel ist es, Veranstalter bestmöglich zu unterstützen und die Meeting Destination Vienna weiter zu stärken.
1. Ziele
Wien nimmt als internationale Meeting-Destination in der Wirtschafts- und Innovationsstrategie 2030 der Stadt sowie in der Visitor Economy Strategie des WienTourismus eine große Bedeutung ein. Denn neben unmittelbaren Wirtschafts- und Netzwerkeffekten sind Meetings auch immer eine Chance, einzelne Stärkefelder der Stadt bzw. einzelner Branchen ins Licht internationaler Aufmerksamkeit zu rücken. (Verbands-)Kongresse und Firmenveranstaltungen sind von zentraler Bedeutung für Wiens Tourismuswirtschaft und sollen aufgrund ihrer Rolle als Wirtschaftsfaktor, als Triebfeder für die Internationalisierung der Stadt und als Auslöser von Wertschöpfung vor Ort entsprechend gefördert werden. Im langjährigen Vergleich kam jede 8. Nächtigung in Wien durch eine Tagung zustande. Die Teilnehmer:innen sind dabei besonders ausgabefreudig: Während ein Besucher in Wien pro Tag durchschnittlich 276 Euro ausgibt (Wert 2019), betragen ebendiese Ausgaben beim Kongressgast mit 541 Euro pro Tag beinahe das Doppelte. Im aktuell vorliegenden Vienna Meeting Industry Report 2022 erreichten Veranstaltungen bereits wieder 80% des Niveaus 2019 (vor Corona). Wiens Meetingindustrie erwirtschaftete 2022 rund 738 Mio. Euro an Wertschöpfung für ganz Österreich und sicherte damit 13.000 Ganzjahres-Arbeitsplätze. Die International Congress and Convention Association (ICCA) hat Wien für 2022 neuerlich auf den 1. Platz der weltweit führenden Meeting Destinationen gereiht. Die Union of International Associations (UIA) reiht Wien mit insgesamt 252 internationalen Verbands-Kongressen im Jahr 2022 auf Platz Zwei. Es gilt, diesen Schwung mitzunehmen und das gute Abschneiden als Auftrag verstanden zu wissen, Wien weiter mit voller Energie als Kongress-, Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort zu positionieren. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden und im Meetingbereich seit jeher global stattfindenden Wettbewerbs, stellt ein ausreichend dotiertes Förderinstrument ein USP dar, das die Positionierung Wiens stärkt und für die Meeting Destination Vienna ein wichtiges und damit relevantes Argument ist, um sich als Austragungsstandort in der Akquise weiterhin durchzusetzen. Auf die beiden Hochsaisonen im Meeting Segment wurde bewusst verzichtet und der Förderzeitraum auf 8 Kalendermonate limitiert. Dadurch kann saisonal entzerrt und Nachfrage umgelenkt werden. Die Förderung der Nebensaisonen führt potenziell dazu, dass die Wiener Tagungs- und Eventlocations, zu denen auch die Hotellerie zählt, in den Nebensaisonen besser ausgelastet werden können. Ziel ist es auch, so viele Veranstalter wie möglich zu nachhaltigem Handeln zu bewegen. Deshalb wird die Durchführung nachhaltig qualifizierter Meetings zusätzlich dotiert.1.1 Generelle Zielsetzung
Das Programm richtet sich an alle nationalen und internationalen Rechtsträger (Veranstalter, vgl. Punkt 3), die eine Veranstaltung im Sinne des Punkt 4 in Wien planen und durchführen.1.2 Zielgruppe
2. Rechtsgrundlagen
Die innerstaatliche Rechtsgrundlage der gegenständlichen Richtlinie bildet der entsprechende Beschluss dieser Fördermaßnahme des Wiener Gemeinderates vom 22.04.2024, unter e-Recht-445297-2024-GFW. 2.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage
Diese Richtlinie ist – vorbehaltlich allfälliger Revisionen aufgrund entsprechender Organbeschlüsse bzw. vorzeitiger Einstellung – gültig für Einreichungen von 01.05.2024 bis 03.12.2028.
Alle auf Basis dieser Richtlinie resultierenden Rechtsverhältnisse unterliegen ausschließlich österreichischem Recht sowie den gemäß dieser Richtlinie anzuwendenden oder sonst relevanten EU-rechtlichen Bestimmungen Gerichtsstand für alle aus bzw. im Zusammenhang mit dieser Förderrichtlinie entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Die deutsche Fassung dieser Richtlinie ist maßgeblich und rechtsverbindlich. Die englische Fassung dient nur zur Information.2.2 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache dieser Richtlinie
Die Entscheidung auf Zuerkennung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel auf Basis der vorliegenden Richtlinie (siehe dazu auch Punkt 8.5). Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.2.3 Ausschluss des Rechtsanspruchs
Förderungen dieses Programms basieren beihilferechtlich auf der De-minimis-Verordnung. Es kommt somit folgende beihilferechtliche Grundlage in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung: Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen; veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2831, am 15.12.2023, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj (kurz: „De-minimis-VO“) Bei De-minimis-Förderungen handelt es sich um geringfügige staatliche Beihilfen, die von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sind, weil davon ausgegangen wird, dass sie keinen Einfluss auf den Wettbewerb und zwischenstaatlichen Handel der EU haben.2.4 Unionsrechtliche Grundlagen
3. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind folgende Veranstalter (im Sinne dieser Richtlinie), soweit sie nicht in Punkt 3.2 ausgeschlossen sind, die im Sinne des Punkt 4 eine Veranstaltung planen und durchführen (lassen) und für diese Veranstaltung das wirtschaftliche Risiko und damit sämtliche Kosten tragen: Agenturen (im Sinne dieser Richtlinie) sind dann antragsberechtigt, wenn sie selbst als Veranstalter auftreten oder nachweislich im Auftrag des Veranstalters i.S.d. Punktes 3.1 tätig sind. Pro Veranstaltung ist max. eine Agentur antragsberechtigt. Eine Tätigkeit im Auftrag eines Veranstalters bedeutet, dass die Agentur entweder im Namen oder auf Rechnung des Veranstalters die Veranstaltung durchführt.3.1 Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind: 3.2 Nicht Antragsberechtigte
4. Fördergegenstand
Gefördert werden mehrtägige (Programmpunkte an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Veranstaltungstagen) internationale Veranstaltungen, die im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2028 stattfinden Gefördert werden ausschließlich internationale Veranstaltungen mit einer fachspezifischen Agenda, die in den acht Monaten Januar, Februar, März, April, Juli, August, November und Dezember stattfinden. Veranstaltungen, die in die vier nicht genannten Monate (Mai, Juni, September, Oktober) hineinreichen, müssen mindestens 50% der Veranstaltungstage in die genannten acht Monate hineinreichen, um förderwürdig zu sein (Bsp. 30.04.–01.05. ja, 30.10.–01.11. nein). Internationale Veranstaltungen sind Zusammenkünfte von vorwiegend internationalen Teilnehmer:innen zum beruflichen Informationsaustausch. Internationale Veranstaltungen i.S.d. Richtlinie definieren sich als Events, deren Teilnehmer:innen vor Ort (und nicht virtuell) zu mindestens 50% aus dem Ausland (Wohnsitzstaat außerhalb Österreichs) angereist sind. Mit der Förderung werden nachstehende tatsächlich durchgeführte internationale Business Events (Veranstaltungen mit dem Veranstalter bekannten [registrierten] Teilnehmer:innen) unterstützt, welche den Wirtschafts- und Innovationsstandort Wien stärken:4.1 Förderbare Veranstaltungen
4.2 Explizit ausgeschlossen sind
5. Übersicht der Fördermöglichkeiten
Im Rahmen der Fördermaßnahme wurden zwei Module definiert. Modul 2 basiert auf Modul 1. Förderungen für Modul 2 können daher nur beantragt werden, wenn auch die Voraussetzungen für Modul 1 erfüllt werden. Qualifizierung für Fördermodul 1 Veranstaltung findet in Wien vor Ort mit mindestens 50 % internationalen Teilnehmer:innen (d. h. solche, die aus dem Ausland angereist sind) statt Qualifizierung für Fördermodul 2 Veranstaltung wird zusätzlich nachhaltig durchgeführt Neben den Voraussetzungen für Modul 1 gilt: Bei der Einreichung ist zu deklarieren, für welche(s) Modul(e) um Förderung angesucht wird. Der sich aus den Modulen 1 und 2 ergebende Förderbetrag entspricht den tatsächlich vom Veranstalter bezahlten Kosten jedoch maximal bis zum in der Fördertabelle ausgewiesenen maximalen Förderbetrag. * Detailinformationen zu ÖkoEvent und Österreichischem Umweltzeichen finden Sie hier: https://www.umweltzeichen.at/de/green-meetings-und-events/home5.1 Fördermodule
Modul 1: Veranstaltung findet in Wien vor Ort statt; mindestens 50% der Teilnehmer:innen reisen aus dem Ausland an Modul 2: Veranstaltung wird nachweislich nachhaltig durchgeführt Anzahl der Teilnehmer:innen vor Ort Modul 1: max. Förderbetrag in € Modul 2: max. Förderbetrag in € GESAMT (Modul 1+2): max. Förderbetrag in € 50-99 2.400 600 3.000 100-199 4.800 1.200 6.000 200-499 8.000 2.000 10.000 500-999 12.800 3.200 16.000 1.000-1.999 19.200 4.800 24.000 2.000-2.999 25.600 6.400 32.000 3.000-4.999 32.000 8.000 40.000 ab 5.000 48.000 12.000 60.0005.2 Fördertabelle im Überblick
6. Förderbare Kosten, Kostenanerkennungszeitraum und Bemessungsgrundlagen
Gefördert werden variable Kosten, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung (siehe dazu Punkt 4) entstehen bzw. entstanden sind und an Dritte (nicht verbundene Unternehmen, siehe dazu die Definition „ein einziges Unternehmen“ i.S.d. Art 2 Abs 2 der De-minimis-Verordnung) bezahlt werden. Im Regelfall handelt es sich dabei um die Abrechnung entstandener Kosten der Veranstaltungslocation sowie weiterer Dienstleister wie z. B. Logis, Technikfirmen oder Caterer. Um förderbar zu sein, müssen diese variablen Kosten: Rechnungen und Zahlungsbelege der tatsächlich vom Veranstalter bezahlten Kosten (bis zum Erreichen der jeweiligen Maximalförderhöhe) sind zu erbringen.6.1 Förderbare Kosten
Bei Antragstellung sind der Beginn und das Ende der Veranstaltung – laut Planung – anzugeben. Der maximale Kostenanerkennungszeitraum je Veranstaltung erstreckt sich ab dem Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie (Anzahlungen, die bereits vor dem 01.01.2025 geleistet wurden und sich auf Veranstaltungen ab dem 01.01.2025 beziehen) bis spätestens drei Monate nach Veranstaltungsende.6.2 Kostenanerkennungszeitraum
Es gibt zwei Fördermodule (siehe Punkt 5) mit einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für beide Förderungsmodule ist die Summe der veranstaltungsbezogenen Kosten (siehe dazu Punkt 6.1). 6.3 Bemessungsgrundlagen
7. Kombination und Kumulierung von Förderungen
Vom Wiener Tourismusverband abgewickelte Förderungen können grundsätzlich mit anderen Förderungen der öffentlichen Hand kombiniert werden, wenn Von der Kombination von Förderungen explizit ausgenommen ist die Kombination mit weiteren monetären Förderungen des Wiener Tourismusverbandes. Unbeschadet der weiteren Regelungen in diesem Punkt und Punkt 7.2 gilt für die Kombination von Förderungen mit dem Vienna Loyalty Fund oder einem allfälligen nachfolgenden Förderprogramm folgendes: Sollte die Veranstaltung auch eine Zuwendung aus dem Vienna Loyalty Fund oder einem allfälligen nachfolgenden Förderprogramm beziehen, so können die dort bereits eingereichten Kosten im Umfang der dafür gewährten Förderung nicht nochmals geltend gemacht werden. In der Richtlinie zum Vienna Loyalty Fund ist eine spiegelbildliche Regelung enthalten. Zusätzlich wird festgelegt, dass Förderungen aus diesem Förderprogramm für einen Förderwerber, auch wenn er nichtwirtschaftlich* tätig ist, unter Einschluss der mit ihm verbundenen Unternehmen (analoge Anwendung des Begriffs „ein einziges Unternehmen“ i.S.d. Art 2 Abs 2 De-minimis-VO) mit EUR 300.000 in einem Zeitraum von drei Steuerjahren unter Berücksichtigung aller sonstigen Förderungen aus anderen Förderprogrammen des Wiener Tourismusverbandes begrenzt sind. *Ob eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist anhand der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) zu beurteilen. 7.1 Kombination von Förderungen
Die in diesem Programm vergebenen De-minimis-Beihilfen können 7.2 Beihilferechtliche Kumulierungsbestimmungen
8. Einreichungsprozess
Anträge sind laufend bis 03.12.2028 bzw. Mittelerschöpfung (kumulierte zugesagte Förderbeträge, gereiht nach Einlangen und bereits bewilligt, siehe dazu Punkt 8.5) möglich und ausschließlich unter meeting.vienna.info zu stellen. Die erforderlichen Informationen und Unterlagen sind vollständig und richtig auszufüllen. 8.1 Online-Einreichung
Folgende Informationen sind im Online-Einreichportal vollständig auszufüllen: Folgende Unterlagen sind im Zuge der Einreichung im Online-Einreichportal hochzuladen: Die Einreichungsunterlagen müssen spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig vorliegen. Später eingelangte Einreichungen werden nicht berücksichtigt. Werden nicht alle oberhalb angeführten Informationen bzw. Unterlagen, die zur Prüfung des Förderantrags erforderlich sind, im Zuge der Antragstellung übermittelt, behält sich der Wiener Tourismusverband vor, diese innerhalb einer angemessenen Frist (jedenfalls vor Veranstaltungsbeginn) nachzufordern. Wird der Nachforderung nicht vollständig und fristgerecht entsprochen, scheidet der Antrag aus (siehe die in Punkt 8.5 festgelegte Reihung der Anträge). Der Wiener Tourismusverband behält sich weitere Nachforderungen für den Fall vor, dass aufgrund der Nachreichungen weitere Fragen zur Förderbarkeit auftreten. Für die Beantwortung solcher Nachfragen gelten die Ausführungen zu Nachforderungen sinngemäß.8.2 Benötigte Informationen und Unterlagen
Ab Erhalt einer vorläufigen Zusage sind die Veranstalter verpflichtet, quantitative oder qualitative Änderungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung unverzüglich und ohne Aufforderung schriftlich unter funding@vienna.info bekanntzugeben. Wesentliche Änderungen sind jedenfalls vor Veranstaltungsbeginn, sofort nach Bekanntwerden ohne unnötigen Verzug samt etwaigen daraus resultierenden Kostenänderungen und/oder damit verbundenen Änderungen des der Fördergewährung zu Grunde liegenden Veranstaltungszeitraums schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Verschiebung der Veranstaltung innerhalb des definierten Kostenanerkennungszeitraums muss kein neuer Antrag gestellt werden.8.3 Meldepflicht von Änderungen
Der Wiener Tourismusverband führt bei allen Anträgen eine Vorprüfung durch, wobei vor allem auf die Erfüllung der in den vorangehenden Punkten angeführten formalen Kriterien und das Vorhandensein einer ausreichenden Bewertungsgrundlage geachtet wird. Dabei gilt:8.4 Formale Prüfung
8.5 Reihung
Im Anschluss an die Einreichung erfolgt eine vorläufige Förderentscheidung anhand der vorläufigen Kennzahlen inklusive einer vorläufigen Förderhöhe Der Veranstalter erhält die Mitteilung über die Entscheidung für die vorläufige Gewährung einer Förderung in schriftlicher Form. Die tatsächliche Förderentscheidung und die tatsächliche Förderhöhe werden nach Durchführung der Veranstaltung und Einreichung aller Informationen festgelegt. 8.6 Förderentscheidung
9. Abrechnung und Auszahlung
Folgende Veranstaltungsinformationen und -unterlagen werden innerhalb von 3 Monaten nach tatsächlichem Veranstaltungsende benötigt und sind dem Wiener Tourismusverband über das digitale Abrechnungsportal zu übermitteln: Sind die vom Veranstalter übermittelten Unterlagen zur Endabrechnung mangelhaft, sodass sie keine ausreichende Bewertungsgrundlage bieten, erfolgt eine Nachforderung unter Setzung einer Frist von 4 Wochen. Wird der Nachforderung nicht fristgerecht entsprochen, führt dies zum automatischen Verlust eines ansonsten allfällig bestehenden Förderanspruchs. Der Wiener Tourismusverband behält sich weitere Nachforderungen für den Fall vor, dass aufgrund der Nachreichungen weitere Fragen zur Förderbarkeit auftreten. Als Nachweis für das Modul 1 ist eine Statistik zur Herkunft der Teilnehmer:innen zu übermitteln. Der Wiener Tourismusverband behält sich vor, die Richtigkeit der Teilnehmer:innenstatistik stichprobenartig anhand der Teilnehmer:innenlisten der registrierten, tatsächlich anwesenden Teilnehmer:innen zu überprüfen. Die Überprüfung wird durch einen vom Wiener Tourismusverband beauftragten Wirtschaftsprüfer auf vertraulicher Basis durchgeführt. Werden innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Durchführung der Veranstaltung keinerlei Abrechnungsunterlagen übermittelt, führt dies zum automatischen Verlust eines ansonsten allfällig bestehenden Förderanspruchs. Ein schriftlicher Widerruf durch den Wiener Tourismusverband erfolgt diesfalls nicht gesondert.9.1 Abrechnungsunterlagen
Nach Prüfung der vollständig vorgelegten Unterlagen (siehe Punkt 9.1) wird der Förderbetrag auf Basis der überprüften und als förderbar anerkannten Ist-Kosten der Veranstaltung neu berechnet. Der Veranstalter wird über den finalen Förderbetrag schriftlich informiert. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt in Form einer Überweisung durch den Wiener Tourismusverband auf das im Antrag bekanntgegebene Firmenkonto des Veranstalters oder das bekannt gegebene Firmenkonto der bevollmächtigten Agentur9.2 Auszahlung
10. Publikation und Pflichten zur Aufbewahrung
Der Veranstalter muss im Rahmen aller Marketingmaßnahmen, die mit der geförderten Veranstaltung in Zusammenhang stehen, die Förderung durch den Wiener Tourismusverband mit dem Logo der Meeting Destination Vienna prominent dort ausweisen, wo es sinnvoll und thematisch stimmig ist. Vorbehaltlich anderslautender bundes- oder landesgesetzlicher bzw. unionsrechtlicher Vorschriften sind der Wiener Tourismusverband und die Stadt Wien im Falle einer Förderzusage dazu berechtigt – nach Abschluss der Veranstaltung – im Gesamtkontext der Förderberichterstattung nicht personenbezogene Daten zu geförderten Veranstaltungen sowie deren Förderhöhen zu kommunizieren.10.1 Publikation
Veranstalter sind verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag übermittelten und sämtliche dafür relevanten Unterlagen sowie ferner Unterlagen des Wiener Tourismusverbandes, die für die Gewährung der Förderung und deren Administration relevant sind und vom Wiener Tourismusverband übermittelt wurden, ordnungsgemäß, sorgfältig und in zweckmäßiger Form aufzubewahren. Diese Verpflichtung endet 10 Jahre nach der Auszahlung der Förderung gem. Punkt 9.2. Diese Aufbewahrungspflicht umfasst insbesondere Unterlagen, die geeignet sind, folgende Sachverhalte zu klären: Veranstalter sind innerhalb der Aufbewahrungsfrist verpflichtet, dem Wiener Tourismusverband, dem Magistrat der Stadt Wien, dem Stadtrechnungshof Wien, dem Bundesrechnungshof, den Organen der Europäischen Union oder Beauftragten der vorgenannten Stellen jederzeit Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Insbesondere haben Veranstalter auf Verlangen diese Unterlagen im Original oder als Kopien – auch in elektronischer Form – zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder einsehbar zu machen. Erforderlichenfalls ist den genannten Stellen bzw. ihren Beauftragten zu Prüfungszwecken auch der Zugang zu ihren Betriebs-, Büro- und Lagerräumlichkeiten u. dgl. zu ermöglichen.10.2 Aufbewahrung von Unterlagen
11. Widerruf und Rückzahlung
Die nachfolgenden Widerrufsgründe gelten für alle antragsberechtigten Rechtsträger sinngemäß.
Im Fall des Eintretens und Bekanntwerdens eines oder mehrerer der untenstehenden Punkte bis zu 10 Jahre nach der Auszahlung gem. Punkt 9.2 wird die zugesagte Förderung widerrufen, wenn11.1 Widerrufsgründe
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist der Widerruf längstens 6 Monate nach Ablauf der in dem Punkt 11.1 genannten Frist auszusprechen. Im Falle des Widerrufs muss der erhaltene Förderbetrag – zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. ab Überweisungszeitpunkt – binnen 4 Wochen zurückbezahlt werden. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.11.2 Ausspruch des Widerrufs
12. Datenschutz
Der Veranstalter ist verpflichtet, die datenschutzrechtskonforme Verarbeitung aller im Zuge der Förderungsbeantragung, -durchführung und -kontrolle bekanntgegebenen personenbezogenen Daten Dritter in seiner Sphäre sicherzustellen. Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Wiener Fördertransparenzgesetz) und der Fördervertrag sehen vor, dass die Daten zu Zwecken der Förderungsdurchführung (Prüfung und Gewährung) auch von folgenden Stellen verarbeitet werden: Die Daten werden bzw. müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt (werden). Im Falle einer Prüfung durch obgenannte Stellen bzw. durch interne oder externe Prüfer des Wiener Tourismusverbandes kann die Verpflichtung des Veranstalters entstehen, die bzw. die im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten zugänglich zu machen. Sollte die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht sichergestellt sein, führt dies gemäß Punkt 11.1.e zum Widerruf der Zuerkennung der Förderung und zur Rückforderung bereits ausbezahlter Zuschüsse. Weitere Informationen, insbesondere zu den Betroffenenrechten, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf https://www.wien.info/de/datenschutzerklaerung.12.1 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
13. Antidiskriminierungsbestimmungen
Förderungen nach dieser Förderrichtlinie erfolgen ausschließlich an natürliche und juristische Personen, die das Verbot der Diskriminierung gemäß § 2 Wiener Antidiskriminierungsgesetz (LGBl. 35/2004 idgF) und der Benachteiligung gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Antidiskriminierungsgesetz beachten. Die Veranstalter sind zur Einhaltung aller im Zusammenhang mit dem Ansuchen, der Gewährung und Abwicklung der Förderung sowie deren Kontrolle u. dgl. einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben und rechtlichen Grundlagen verpflichtet. Die Veranstalter haben jegliche Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung des Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbots (§ 2 und § 4 Abs. 3 Wiener Antidiskriminierungsgesetz) oder sonstiger vom Veranstalter im Zusammenhang mit der Abwicklung der Förderung oder der Umsetzung des geförderten Projekts einzuhaltenden Bestimmungen ergeben, zu übernehmen und verpflichten sich, den Wiener Tourismusverband und die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.13.1 Einhaltung der Antidiskriminierungsbestimmungen
14. Kontakt und Einreichstelle
Wiener Tourismusverband Vienna Convention Bureau Invalidenstraße 6 1030 Wien T +43 1 211 14 55514.1 Kontakt und Einreichstelle