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Operative Hinweise zur Förderrichtlinie des Vienna Meeting Fund 2025-2028


eAIR

Seit 01.01.2026 werden bestimmte Informationen zu Förderungen und Förderempfänger aufgrund der De-Minimis Verordnung erfasst und in einem zentralen öffentlichen Register (eAIR - electronic Access to Information Register) gespeichert.

Der Wiener Tourismusverband fördert auf Basis der Förderrichtlinie zum Vienna Meeting Fund 2025-2028 bestimmte mehrtägige internationale Veranstaltungen. Die Unionsrechtsgrundlage dieser Förderrichtlinie ist die De-Minimis Verordnung. (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023). Die De-Minimis Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erfassung bestimmter Informationen zu De-Minimis Beihilfen, die ab dem 01.01.2026 gewährt werden. Diese Informationen müssen in einem Zentralregister erfasst werden. Das zentrale Register, in dem Daten zu von österreichischen Förderstellen gewährten De-Minimis Beihilfen erfasst werden, ist das eAIR - electronic Access to Information Register

Folgende Daten müssen erfasst werden:

  • Angabe des Beihilfeempfängers, verpflichtend:
    Österreich: UID-Nummer, optional und hierarchisch absteigend: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Abgabenkontonummer
    Ausgewählte Länder: länderspezifische Identifikatoren
    Alle weiteren Länder: other country numbers
  • Beihilfebetrag
  • Tag der Gewährung der Beihilfe
  • Bewilligungsbehörde
  • Beihilfeinstrument
  • betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union ("NACE-Klassifikation"). (Art 6 Abs 1 De-Minimis-Verordnung.)

Transparenzdatenbank

Bestimmte Informationen zu Förderungen und Förderempfänger müssen vom Wiener Tourismusverband künftig zusätzlich auf Basis nationaler Verpflichtungen  mitgeteilt werden. Förderungen werden im Anschluss grundsätzlich in einer gebietskörperschaftsübergreifenden zentralen öffentlichen Transparenzdatenbank veröffentlicht.

Ergänzend zu dieser unionsrechtlichen Erfassungsverpflichtung, müssen künftig bestimmte Informationen zu Förderungen auch auf Basis nationaler Verpflichtungen mitgeteilt werden: Aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl 24/2024) ist (u.a.) das Land Wien verpflichtet, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des (bundesgesetzlichen) Transparenzdatenbankgesetzes 2012 ("TBDG 2012") gebietskörperschaftübergreifend umzusetzen.  

Auf Grundlage des Wiener Fördertransparenzgesetzes (in der Fassung des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Transparenz von Förderungen der Stadt Wien (Wiener Fördertransparenzgesetz – Wr. FTG) geändert wird (TDB-Novelle 2025), LGBl. Nr. 53/2025) müssen künftig (auch) direkte Förderungen, die mit öffentlichen Mitteln der Stadt Wien von einem der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger gewährt bzw. abgewickelt werden, iSd. TBDG 2012 mitgeteilt werden (§ 7 Abs 1 Z 4 iVm. § 7 Abs 5 Z 3 iVm. § 13 Wiener Fördertransparenzgesetz). Nach der vorgenannten Vereinbarung iVm. dem Wiener Fördertransparenzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung müssen spätestens am 28.08.2026 Leistungsmitteilungen über gewährte Förderungen erfolgen. Die Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes dürfen jedoch bereits ab seinem Inkrafttreten (19.11.2025) angewandt werden.

Im Zuge der Mitteilung müssen iSd. § 25 Abs 1 TBDG 2012 iVm. § 15 Abs 2 Wiener Fördertransparenzgesetz folgende Daten bekannt gegeben werden:

  • Für natürliche Personen: das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
  • wenn der Leistungsempfänger keine natürliche Person ist oder nur dann eine natürliche Person soweit es sich dabei um einen Betroffenen gemäß § 6 Abs 3 Z 1 oder 3 bis 6 iVm. Abs 3a letzter Satz E-GovG handelt 
    - Name der Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers 
    - die Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
  • die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
  • die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes;
  • den Förderungsgegenstand;
  • hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
  • die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung in Euro;
  • den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung ausgezahlt wird;
  • das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung;
  • die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle und
  • die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine "De-minimis"-Beihilfe handelt.

Für die personenbezogene Mitteilung ist ein Identifikator erforderlich, da in der Transparenzdatenbank die Förderungsnehmer:innen nicht mit Klarnamen gespeichert werden. Bei natürlichen Personen ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Transparenzdatenbank (vbPK ZP-TD, ZMR) und bei nicht natürlichen Personen eine Stammzahl (zB Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Kennziffer des Unternehmensregisters) erforderlich. 
Ist bei natürlichen Personen bzw. sonstigen betroffenen Personen, kein Identifikator vorhanden, ist eine Eintragung entweder im Ergänzungsregister für natürliche Personen ("ERnP") oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ("ERsB") durch den Förderwerber erforderlich.  

HINWEIS: Förderwerber, deren Firmensitz sich nicht in Österreich befindet, können ausschließlich die Identifikatoren "ERnB", "ERsB" oder "Global Location Number" angeben. Dieser Identifikator ist vom Förderwerber zu erlangen und zu übermitteln. Stammzahlen, die für nationale Förderwerber zur Anwendung gelangen, sind für internationale Förderwerber nicht zulässig.

Förderungen werden grundsätzlich veröffentlicht. Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten über Leistungsempfänger unterbleibt, wenn der Leistungsbetrag je Leistung und Kalenderjahr EUR 1 500 unterschreitet (§ 40k Abs 2 Z 1 TBDG 2012).

Aufgrund der Verpflichtungen, die aus der De-Minimis Verordnung, der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank iVm. dem Wiener Fördertransparenzgesetz resultieren, wird der Wiener Tourismusverband nur noch hinsichtlich jener Förderanträge eine positive vorläufige Förderentscheidung treffen, hinsichtlich derer eine Mitteilung iSd. TBDG 2012 bzw. eine Erfassung der Daten gemäß der De-Minimis Verordnung erfolgen kann. Notwendige Informationen werden im Zuge des Einreichungs- und Bearbeitungsprozesses abgefragt.

Datenschutz

Der Wiener Tourismusverband, Invalidenstrasse 6, 1030 Wien, funding@vienna.info, verarbeitet die oben angeführten personenbezogenen Daten als Verantwortlicher iSd Art 4 Zf 7 DSGVO, um die aus der (unionsrechtlichen) De-Minimis Verordnung, sowie dem (bundesgesetzlichen) Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TBDG) iVm § 15 Abs 2 Wiener Fördertransparenzgesetz, um die Daten in der Transparenzdatenbank bzw. dem eAIR - electronic Access to Information Register einzutragen und damit die Pflichten der De-Minimis, des TBDG und des Wiener Fördertransparenzgesetzes zu erfüllen.

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist die Erfüllung der rechtlichen Pflichten nach Art 6 Abs 1 lit c DSGVO iVm. § 15 Abs 2 Wiener Fördertransparenzgesetz sowie der De-Minimis Verordnung, welche der Wiener Tourismusverband zu erfüllen hat.

Der Wiener Tourismusverband übermittelt die oben genannten personenbezogenen Daten, die in die Transparenzdatenbank eingetragen werden, zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten an den Bundesminister für Finanzen, der die Transparenzdatenbank als Verantwortlicher iSd Art 4 Zf 7 DSGVO betreibt. Jene oben genannten personenbezogenen Daten, die nach dem eAIR - electronic Access to Information Register eingetragen werden, übermittelt der Wiener Tourismusverband an die Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP) der Europäischen Kommission, um die Pflichten nach der De-Minimis Verordnung zu erfüllen.

Der Wiener Tourismusverband speichert die oben genannten personenbezogenen Daten für 10 Jahre ab deren Erhebung (§ 36e TDBG 2012; Art 6 Abs 3 De-Minimis VO; § 15 Abs 2 Wiener Fördertransparenzgesetz).

Sie haben gegenüber dem Wiener Tourismusverband als Verantwortlichen nach der DSGVO folgende Rechte: (i) Auskunft (Art. 15 DSGVO); (ii) Berichtigung (Art. 16 DSGVO); (iii) Löschung (Art. 17 DSGVO); (iv) Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO);  (v) Widerspruch (Art. 21 DSGVO); (vi) Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO); (vii) Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO), wobei in Österreich die Datenschutzbehörde zuständig ist.
 

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