FAQs
Die detaillierte Richtlinie finden Sie hier.
Veranstaltungen die in den Jahren 2025-2028 in den Monaten Jänner, Februar, März, April, Juli, August, November, Dezember stattfinden. Welche Veranstaltungen können gefördert werden?
Mit der Förderung werden tatsächlich durchgeführte Business Events (Veranstaltungen mit dem Veranstalter bekannten (registrierten) Teilnehmer:innen) unterstützt, welche den Wirtschafts- und Innovationsstandort Wien stärken:
(Verbands-) Kongresse (Association Meetings) sowie Firmenveranstaltungen/-tagungen (Corporate Meetings).
Gefördert werden ausschließlich mehrtägige (Programmpunkte an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Veranstaltungstagen) internationale Veranstaltungen.Wie lange muss eine Veranstaltung mindestens dauern, um gefördert zu werden?
50 Personen vor Ort.Wie viele Personen müssen mindestens an einer Veranstaltung teilnehmen, damit diese gefördert werden kann?
Ja. Wenn mindestens 50 Personen in Wien vor Ort teilnehmen.Werden auch hybride Veranstaltungen gefördert?
Nein.Werden Veranstaltungen, die ausschließlich virtuell stattfinden, gefördert?
Ja.Kann für Veranstaltungen, die Teilnahmegebühren einheben und/oder zusätzlich Sponsoren mit dabei haben ebenfalls beantragt werden?
Antragsberechtigt sind Veranstalter, die eine Veranstaltung planen und durchführen (lassen) und für diese Veranstaltung das wirtschaftliche Risiko und damit sämtliche Kosten tragen:Wer ist antragsberechtigt?
a. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
b. natürliche Personen
c. rechtsfähige Personengesellschaften
d. rechtsfähige Vereinigungen (Verbände/Vereine)
e. internationale Organisationen (Ö-NACE U99)
a. Ja, wenn diese selbst als Veranstalter eine Veranstaltung durchführen und das wirtschaftliche Risiko dafür tragen. b. Ja. Agenturen sind dann antragsberechtigt, wenn sie nachweislich im Auftrag des Veranstalters tätig sind. Pro Veranstaltung ist max. eine Agentur antragsberechtigt.Sind Agenturen auch antragsberechtigt?
Ja. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich an den Veranstalter; im Einzelfall auch an die bevollmächtigte Agentur.Kann die Agentur auch beantragen, wenn die Förderung an den Veranstalter (Endkunden) direkt ausgezahlt wird?
a. Antragstellerinnen bzw. Antragsteller mit anhängigem Insolvenzverfahren Wer ist nicht antragsberechtigt?
b. Bund, Länder und Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften
c. Politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes 2012 oder vergleichbare ausländische Einrichtungen
d. Alle Einrichtungen, die keine Rechtsfähigkeit besitzen
Ja, auch Veranstalter oder Agenturen aus dem Ausland sind antragsberechtigt.Können auch Veranstalter mit Sitz im Ausland um eine Förderung ansuchen?
Welche Veranstaltungen können nicht gefördert werden?
Nein, die Veranstaltung kann auch in mehreren Wiener Beherbergungsbetrieben und (Event-)Locations stattfinden.Muss die Veranstaltung an einem Ort stattfinden?
Ja, wenn diese offiziell als entgeltlich mietbare Veranstaltungslocation am Markt agieren.Gelten Universitäten auch als Eventlocation?
Nein.Können auch Veranstaltungen, die außerhalb von Wien stattfinden, gefördert werden?
Gefördert werden Veranstaltungen, die in den Jahren 2025 bis 2028 in den Monaten Jänner, Februar, März, April, Juli, August, November, Dezember stattfinden.In welchem Zeitraum muss die Veranstaltung abgehalten werden?
Fördermodul 1 – Veranstaltung findet mehrtägig in Wien vor Ort mit mindestens 50 % internationalen Teilnehmer:innen (dh. solche, die aus dem Ausland angereist sind) statt Weitere Details siehe Förderrichtlinie Kapitel 5.1Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Fördermodul 2 – Veranstaltung wird zusätzlich nachhaltig durchgeführt
Die Übersichtsstabelle der möglichen Fördermodule finden Sie in der Förderrichtlinie, Kapitel 5.2.Wie hoch kann eine mögliche Förderung für meine Veranstaltung sein?
Variable Kosten, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstehen bzw. entstanden sind und an Dritte bezahlt werden. Welche Kosten sind förderbar?
Im Regelfall handelt es sich dabei um die Abrechnung entstandener Kosten der Veranstaltungslocation sowie weiterer Dienstleister wie z.B. Logis, Technikfirmen oder Caterer.
Anträge sind laufend möglich und ausschließlich auf diesem Einreichungsportal zu stellen. Die erforderlichen Informationen und Unterlagen sind vollständig und richtig auszufüllen.Wie und wo kann ich einen Antrag einreichen?
a. Titel, Datum und Dauer der Veranstaltung Folgende Unterlagen sind im Zuge der Einreichung im Online-Einreichportal hochzuladen: a. Location Angebot oder Location VertragWelche Unterlagen benötige ich für die Einreichung?
b. geplante Teilnehmer:innenanzahl vor Ort in Wien
c. Tagungslocation
d. geplante Anzahl an Gesamtnächtigungen
e. erwartete Gesamtkosten der Veranstaltung für den Veranstalter
f. Art der Veranstaltung und Branchenzugehörigkeit
g. Firmenadresse, Kontaktdaten, UID, Rechtsform und Kontodaten
h. Zustimmung zur vorliegenden Richtlinie & Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten
b. De-minimis-Erklärung: Bei der De-minimis-Erklärung handelt es sich um ein Dokument, in dem der Veranstalter den Betrag aller in Österreich in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung beantragten bzw. gewährten De-minimis-Förderungen bekannt gibt und firmenmäßig bestätigt
c. im Falle einer Einreichung in anderem Namen entsprechende Vollmachten / Nachweise
Anträge können jederzeit bis zum 3. Dezember 2028, spätestens jedoch drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung oder bis zur vollständigen Zuteilung der Mittel eingereicht werden. Wann kann die Einreichung erfolgen?
Ja. Ab Erhalt einer vorläufigen Zusage sind die Veranstalter verpflichtet, quantitative oder qualitative Änderungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung schriftlich bekannt zu geben. Im Falle einer Verschiebung der Veranstaltung innerhalb des definierten Förderzeitraums muss kein neuer Antrag gestellt werden. Muss ich nach vorläufiger Zusage der Förderung Änderungen zur Veranstaltung bekanntgeben?
Der Wiener Tourismusverband führt bei allen Anträgen eine Vorprüfung durch, im Anschluss an die Einreichung erfolgt eine vorläufige Förderentscheidung anhand der vorläufigen Kennzahlen inklusive einer vorläufigen Förderhöhe. Der Veranstalter erhält die Mitteilung über die Entscheidung für die vorläufige Gewährung einer Förderung in schriftlicher Form. In der Regel beträgt der Bearbeitungszeitraum vom Einlangen des Antrages bis zur Übermittlung der vorläufigen Förderungszusage bis zu zwei Wochen.Wann erfahre ich die Zusage bzw. Höhe der Förderung?
Die tatsächliche Förderentscheidung und die tatsächliche Förderhöhe werden nach Durchführung der Veranstaltung und Einreichung aller Informationen durch den Wiener Tourismusverband festgelegt.
Anträge werden nach dem Datum ihres Einlangens gereiht. Wie erfolgt die Förderungsvergabe?
a. AbrechnungsformularWelche Unterlagen sind nach der Veranstaltung für die Berechnung der tatsächlichen Förderung bzw. deren Abruf erforderlich?
b. Den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnungen und Zahlungsnachweise (Überweisungsbeleg und/oder Kontoauszug):
Location Rechnung
Rechnungen weiterer externer (nicht von verbundenen Unternehmen) veranstaltungsbezogener Dienstleistungen (Logis, Technik, Catering, etc.), bis zur Höhe des vorläufig zugesagten Förderbetrages
c. Statistik der Teilnehmer:innen (Anzahl & nationale bzw. internationale Herkunft)
d. Nachweis des Prädikats ÖkoEvent oder des Zertifikats Österreichisches Umweltzeichen für die antragsgegenständliche Veranstaltung (nur Modul 2).
Die Erfüllung der Nächtigungsquote wird an Hand der Teilnehmer:innenstatistik, die verpflichtend mit der Abrechnung zu übermitteln ist, überprüft bzw. plausibilisiert. Das Vienna Convention Bureau behält sich eine stichprobenartige Überprüfung durch einen unabhängigen, vom Vienna Convention Bureau beauftragten Wirtschaftsprüfer vor.Wie erfolgt der Nächtigungs-Nachweis?
Ja, entsprechend der Übersichtsstabelle der möglichen Fördermodule in der Förderrichtlinie, Kapitel 5.2. Reduziert sich die Förderung, wenn weniger Teilnehmer:innen als geplant an der Veranstaltung teilnehmen?
Innerhalb von 3 Monaten nach Veranstaltungsende.Bis wann muss der Abruf der Förderung erfolgen?
Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt in Form einer Überweisung durch den Wiener Tourismusverband auf das Firmenkonto des Veranstalters.In welcher Form erfolgt die Auszahlung der Förderung?
Ja.Wird die Förderung unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Veranstaltung gewährt?
Ja. Bitte beachten Sie, dass die Höchstbeträge entsprechend der De-minimis-Regelung nicht überschritten werden dürfen. Kann ich für mehrere Veranstaltungen um eine Förderung ansuchen?
Förderungen dieses Programms basieren beihilferechtlich auf der De-minimis-Verordnung der Europäischen Union. Auf welchen Rechtsgrundlagen im EU-Beihilfenrecht basiert die Förderung?
Bei der De-minimis-Erklärung handelt es sich um ein Dokument, in dem ein Veranstalter den Betrag aller in Österreich in den letzten drei Jahren beantragten bzw. gewährten De-minimis-Förderungen bekannt gibt und firmenmäßig bestätigt. Die Summe aller De-minimis-Beihilfen, die Ihrem antragstellenden Unternehmen samt den mit diesem verbundenen Unternehmen den den letzten drei Jahren gewährt wurde, darf den Betrag von € 300.000 nicht überschreiten.Was ist eine De-minimis-Erklärung?
Der Förderbetrag wird dem Veranstalter zugerechnet. Dieser muss auch die De-minimis-Erklärung abgeben. Eine De-minimis-Erklärung der (im Namen des Veranstalters) einreichenden Agentur ist nicht erforderlich.Wenn eine Agentur im Auftrag des Veranstalters einreicht, wird die Förderung der Agentur oder dem Veranstalter zugerechnet? (De-minimis-Beihilfen)
Die De-Minimis-Erklärung muss von dem Veranstalter ausgefüllt werden, der das wirtschaftliche und finanzielle Risiko der Veranstaltung trägt.Wer muss die De-Minimis-Erklärung ausfüllen, wenn es einen nationalen Veranstalter gibt, der für eine internationale Gesellschaft die Veranstaltung organisiert und durchführt?