Allgemeines
Laut dem in der EU geltenden Mehrwertsteuerrecht gelten Teilnahmegebühren für Kongresse und Messen immer in dem Land als ausgeführt, wo der Kongress stattfindet.
Aufgrund dessen unterliegen Teilnahmegebühren immer den Mehrwertsteuerregelungen des Landes, in dem der Kongress stattfindet. Für einen Kongress in Österreich unterliegen die Teilnahmegebühren darum der österreichischen Mehrwertsteuergesetzgebung (Umsatzsteuergesetz).
Nach österreichischem Umsatzsteuergesetz fallen auf Teilnahmegebühren im Allgemeinen 20 % österreichische Umsatzsteuer an, die den TeilnehmerInnen und Teilnehmern in Rechnung gestellt werden müssen. Die Umsatzsteuer muss dann beim zuständigen österreichischen Finanzamt entrichtet werden.
Es ist darum notwendig, sich für umsatzsteuerliche Zwecke beim zuständigen österreichischen Finanzamt anzumelden, eine österreichische UID-Nummer zu erhalten und Umsatzsteuererklärungen in Österreich einzureichen.
Ein signifikanter Teil der Kosten, die Kongressorganisatoren in Österreich entstehen, wird durch die LieferantInnen mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der normale Umsatzsteuersatz in Österreich liegt bei 20 % und gilt beispielsweise für die Anmietung des Veranstaltungsortes des Kongresses. Die Anmietung von Hotelzimmern unterliegt einer österreichischen Umsatzsteuer von 10 %, und auf Beförderungsleistungen werden 10 % österreichische Umsatzsteuer fällig. Der Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung (10 % für Lebensmittel und 20 % für Getränke). Diese Vorsteuern (d. h. die Umsatzsteuer, die der Organisation durch ihre LieferantInnen in Rechnung gestellt wird) wären gemäß den allgemeinen Regelungen des österreichischen Umsatzsteuerrechts abzugsfähig.
Einkommen aus Sponsoring und der Vermietung von Ausstellungsständen wird in der Regel als eine Dienstleistung angesehen, die unter die allgemeine B2B-Generalklausel fällt, und ist darum an dem Ort steuerbar, an dem der Empfänger seine Geschäftsaktivitäten ausübt (Übergang der Steuerschuld).
Sonderregelungen für gemeinnützige Organisationen
Das österreichische Steuerrecht kennt sehr attraktive Steuervorteile für gemeinnützige Organisationen.
Ob eine Organisation für österreichische Steuerzwecke als gemeinnützig angesehen wird, ist nur nach österreichischem Steuerrecht zu prüfen. Da die Vorschriften im Hinblick auf gemeinnützige Organisationen innerhalb der Europäischen Union nicht harmonisiert sind, mag der gemeinnützige Status in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchaus ein Hinweis sein, aber er ist aus österreichischer steuerlicher Sicht nicht ausreichend. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen in Österreich müssten im jeweiligen Einzelfall genau geprüft werden.
Wenn eine Organisation nach österreichischem Steuerrecht als eine gemeinnützige Organisation behandelt wird, hat sie folgende Optionen:
Die Organisation könnte sich als Nichtunternehmer in Verbindung mit dem Kongress in Österreich behandeln lassen, sodass keine Umsatzsteuer anfallen würde. Folglich wäre die Organisation nicht vorsteuerabzugsberechtigt, was dem Kongress höhere Kosten verursachen würde (d. h. Anmietung des Veranstaltungsortes des Kongresses, Verpflegung usw.).
Wenn die Organisation sich als Unternehmen behandeln lässt, kann sie den verminderten Umsatzsteuersatz von 10 % für die Teilnahmegebühren beantragen. Die Vorsteuer ist unter den allgemeinen Regelungen in voller Höhe abzugsfähig.
Um sich für die günstigste Option zu entscheiden, ist es in der Regel zweckmäßig, ein Budget der erwarteten Einnahmen und Ausgaben des Kongresses zu erstellen.
Falls die Teilnahmegebühren durch den Markt bestimmt werden, ist die Option, 10 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, in der Regel günstiger (10 % Umsatzsteuer auf die Teilnahmegebühren müssten an das Finanzamt gezahlt werden, wohingegen gewöhnlich 20 % Vorsteuer für erhaltene Leistungen zurückgefordert werden können).
Sowohl für die Anmeldung einer Organisation für Umsatzsteuerzwecke in Österreich als gegebenenfalls auch für die Prüfung des gemeinnützigen Status wird eine Beratung durch einen Steuerfachkraft dringend empfohlen. Eine Nichtanmeldung für Umsatzsteuerzwecke ohne eingehende Prüfung eines möglichen gemeinnützigen Status einer Organisation ist unter österreichischem Steuerrecht nicht möglich. Wenn österreichische Steuern nicht korrekt gezahlt werden, können die rechtlichen Vertreter der Organisation persönlich haftbar gemacht werden und es können empfindliche Strafen nach dem österreichischen Finanzstrafrecht verhängt werden.
Sie können erforderlichenfalls die Dienste eines spezialisierten österreichischen Steuerprüfungsunternehmens in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel:
Deloitte Wien
MMag. Dr. Christoph Hofer
chhofer@deloitte.at
http://www.deloitte.at
TPA Horwath
Mag.a Veronika Seitweger
veronika.seitweger@tpa-group.at
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